Erwägungen
Die Eheleute B.A. und A.A. haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U./ZH. Seit dem 15. November 2002 miteinander verheiratet, leben sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Zur Steuerperiode 2018 wurden sie rechtskräftig veranlagt. Am 25. Mai 2021 ersuchten sie das Steueramt des Kantons Zürich um Feststellung, dass die solidarische (Mit-)Haftung entfallen sei, da die offenen Steuerschulden von Fr. 272'741.35 im Wesentlichen auf das damalige Einkommen des Ehemannes zurückzuführen seien. Der Ehemann sei heute ausserstande, die Steuerschulden zu begleichen, weshalb die Ehefrau aus der solidarischen (Mit-)Haftung zu entlassen sei. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch kantonal letztinstanzlich ab, was das Bundesgericht bestätigt.
Erwägungen
Gemäss Bundesgericht liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG nur vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfügt. Die blosse Glaubhaftmachung der angeblichen Zahlungsunfähigkeit genügt nicht, sie muss bewiesen werden.
Im vorliegenden Fall verfügt der Ehemann über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 8'000.- und ein bescheidenes Vermögen…