Sachverhalt

K. (Ehemann und Beschwerdeführer) und B. (Ehefrau und Beschwerdegegnerin) haben 2006 geheiratet und eine Tochter bekommen. Die Ehefrau arbeitet Teilzeit (30 %) und der Ehemann bezieht eine Invalidenrente sowie eine Integritätsrente von der Militärversicherung und arbeitet Teilzeit (50 %). Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Januar 2008 einigten sich die Ehegatten auf eine Scheidung. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens übertrug das Bezirksgericht die Obhut über das Kind der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Es verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 2'000 CHF für die Ehefrau und 1'050 CHF (plus 200 CHF Zulage) für das Kind. Der Ehemann erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Kantonsgericht. Streitig war insbesondere, ob die Integritätsrente der Militärversicherung bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns zu berücksichtigen sei. Das Kantonsgericht des Kantons Solothurn bejahte diese Frage und wies die Nichtigkeitsbeschwerde in allen übrigen Punkten ab. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehemanns ab.

Erwägungen

Die Integritätsrente sowie die Genugtuungsentschädigung dienen dazu, einen immateriellen Schaden zu kompensieren. Obwohl diese Leistungen entschädigenden und nicht einkommensartigen Charakter haben, können sie zumindest teilweise bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für den Unterhalt während des Scheidungsverfahrens berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall macht die Integritätsrente des Ehemanns 15,4 % seiner Gesamteinkünfte aus. Würde sie nicht berücksichtigt, würde dies ein Defizit schaffen, das der Ehemann vollständig tragen müsste, was angesichts der…