Erwägungen

A.A. (geb. 1968) und B.A. (geb. 1967) haben 1999 geheiratet und sind die Eltern von zwei Söhnen (C.A. geb. 2006 und D.A. geb. 2008). Die Eheleute trennten sich am 1. Januar 2014, woraufhin das Getrenntleben gerichtlich geregelt werden musste. Mit Entscheid vom 28. September 2015 stellte das Bezirksgericht Kriens die Kinder unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltsleistungen für Kinder und Ehefrau. Auf Berufung beider Parteien hin legte das Kantonsgericht Luzern die Alimente neu fest. Daraufhin gelangten beide Parteien an das Bundesgericht.

Im Rahmen der neuerlichen Überprüfung der jeweiligen Berufungen verpflichtete das Kantonsgericht den Ehemann, Unterhaltsbeiträge für Kinder und Ehefrau zu leisten. Es ging dabei von einem zuletzt gemeinsam gelebten Standard der ganzen Familie von monatlich Fr. 16'000.- aus und mutete dem Ehemann zu, bis zur Festlegung eines allfälligen nachehelichen Unterhalts, was bis ins Jahr 2024 dauern könnte, zur Deckung des Ehegatten- und des Kindesunterhalts sein Vermögen anzuzehren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass grundsätzlich der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen zu decken ist und ausnahmsweise auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden kann, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ehelichen, nachehelichen oder Kindesunterhalt geht.

Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde in drei Punkten als begründet: Erstens hat das Kantonsgericht zu Unrecht auf durch Erbanfall erworbenes…