Art. 11 ELG

Anrechenbare Einnahmen

1 Als Einnahmen werden angerechnet:
  1. a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
  2. b. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
  3. c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
  4. d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; dbis. die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Abs. 1 AHVG aufgeschoben oder nach Artikel 40 Abs. 1 AHVG vorbezogen wird;
  5. e. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
  6. f. Familienzulagen;
  7. g. … h. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
  8. i. die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis In Abweichung von Abs. 1 Bst. c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
  1. a. wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder b. wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.
1ter Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Abs. 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Abs. 1 Bst. c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.
2 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 Bst. c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3 Nicht angerechnet werden:
  1. a. Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328–330 des Zivilgesetzbuches ;
  2. b. Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
  3. c. öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
  4. d. Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
  5. e. Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
  6. f. Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
  7. g. Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG berücksichtigt werden;
  8. h. der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
  9. i. die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
4 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einkommensverzicht
    · 22.05.2014 · 396 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau eines AHV-altersrentenberechtigten EL-Ansprechers; Anpassungsfrist
    · 14.01.2016 · 150 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unentgeltliches Wohnen
    · 10.12.2013 · 122 Zitierungen
  4. 4
    Anrechnung von Verzichtseinkommen bei Teilinvaliden
    · 11.05.2015 · 104 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bewertung des anrechenbaren Vermögens
    · 08.06.2016 · 82 Zitierungen
  6. 6
    Anrechenbare Einnahmen bei Verschwendung des Vermögens
    · 30.06.2020 · 78 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 28.04.2010 · 111 Zitierungen
  • 02.07.2012 · 85 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 26.01.2011 · 74 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.