Erwägungen
Die 1970 geborene A. bezieht seit 1. Februar 2009 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Im Mai 2013 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Ausgleichskasse Zug berücksichtigte bei der Berechnung ein hypothetisches Einkommen. A. erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse, da diese ein zu hohes hypothetisches Einkommen angerechnet habe.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden kann, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Vielmehr ist in solchen Fällen Art. 14a Abs. 2 ELV anwendbar, der für Teilinvalide mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent einen Mindestbetrag als hypothetisches Einkommen vorsieht. Eine Abweichung nach oben, also eine Erhöhung des anrechenbaren…