Erwägungen

Der 1980 in Bosnien-Herzegowina geborene A. zog sich im März 1984 eine Kalkverätzung beider Augen zu und ist seither stark sehbehindert. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 meldete er sich im Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte zunächst den Anspruch auf Leistungen, bewilligte später jedoch eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades sowie eine berufliche Ausbildung zum medizinischen Masseur. Da A. die Ausbildung mehrfach abbrach, verfügte die IV-Stelle schließlich den Abbruch der Massnahme.

Im Oktober 2009 meldete sich A. zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Stadt Uster, Sozialversicherungsamt, verneinte den Anspruch, da die anrechenbaren Einnahmen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einem Invaliditätsgrad von 0% die anerkannten Ausgaben überstiegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab. Es führte aus, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich das hypothetische Einkommen anzurechnen ist, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte. Da A. die ihm von der IV-Stelle zugesprochene berufliche Eingliederungsmassnahme nicht absolviert hatte, sei dem fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen, indem im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf das nach Durchführung der Massnahme erzielbare Einkommen abzustellen sei.

Das Bundesgericht sah es als rechtens an, dass die Durchführungsstelle bei der Berechnung der…