Erwägungen
Die 1942 geborene [A.] meldete sich im Oktober 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) verneinte zunächst den Anspruch, sprach ihm dann aber ab April 2017 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 523.- zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Juli 2017 hob sie die Ergänzungsleistung auf Ende Juli 2017 wieder auf.
[A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheide. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab, korrigierte aber den Einspracheentscheid insoweit, als es die für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2017 gewährte Ergänzungsleistung auf monatlich Fr. 489.- herabsetzte.
[A.] liess mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, ihr eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 5'105.95 ab 1. April 2017 und von monatlich Fr. 5'577.95 ab 1. August 2017 zuzusprechen. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die ab April 2017 anrechenbaren Einnahmen korrekt behandelt wurden. Es bestätigte, dass Schenkungen an die Kinder als Verzichtsvermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechenbar sind.
Bezüglich der weiteren nicht existenznotwendigen Auslagen von Fr. 325'830.- kam das…