Art. 210 ZGB
Vorschlag
1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück10 Zitierungen
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2Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten6 Zitierungen
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3Nachehelicher Unterhalt; Finanzierung des Mankos (Art. 125 ZGB)5 Zitierungen
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4Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung2 Zitierungen
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5Berücksichtigung von künftigen Grundstückgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung0 Zitierungen
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6Eheliches Güterrecht. 1. Für eingebrachtes Mannesgut, das durch Zufall oder aus Verschulden des Mannes untergegangen ist, steht diesem keine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zu (E. 4). 2. Kann nicht positiv fest…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Güterrecht)6 Zitierungen
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güterrechtliche Auseinandersetzung4 Zitierungen
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3 Zitierungen09.12.2019 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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