Erwägungen

Mit Urteil vom 1. Februar 2005 schieden die Parteien auf gemeinsames Begehren, unter Genehmigung der von ihnen geschlossenen Konvention. Nicht einigen konnten sie sich über die Behandlung der Schulden der Ehefrau gegenüber der Fürsorgebehörde aufgrund der Unterstützungsleistungen, die sie zwischen der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und der Scheidung für sich und die Kinder erhalten hatte. Die Ehefrau verlangte, ihr Ehemann sei gestützt auf Art. 125 ZGB zu verpflichten, ab Oktober 2013 weiterhin Unterhaltsbeiträge bis zum Gesamtbetrag von Fr. 40'531.55 zu zahlen, soweit sie zur Rückzahlung der Sozialhilfeschulden von Fr. 81'063.10 angehalten werde oder sie diese freiwillig zurückzahle. Das Gerichtspräsidium Bremgarten und das Obergericht des Kantons Aargau wiesen dieses Begehren ab. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob die Ehefrau Berufung.

Erwägungen

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in jedem Fall das Existenzminimum des Zahlungspflichtigen zu belassen. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der unterhaltsberechtigte Teil das Manko, das sich aus der Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und dem gesamthaften Unterhaltsbedarf ergibt, alleine zu tragen hat. Muss er hierfür die Sozialhilfe in Anspruch nehmen, so erwachsen ihm in der entsprechenden Höhe Schulden gegenüber den Fürsorgebehörden bzw. dem Gemeinwesen, die jedenfalls dann persönlich sind, wenn sie nach Aufnahme des Getrenntlebens begründet wurden.

Das Bundesgericht…