Erwägungen

[W.] und E. [W.] heirateten am 7. April 1967 und hatten drei Kinder. Am 31. Januar 1990 reichte E. [W.] beim Amtsgericht Sursee die Scheidungsklage gegen A. [W.] ein. Mit Urteil vom 6. April 1993 hiess das Amtsgericht Sursee die Scheidungsklage gut und regelte die scheidungs- und güterrechtlichen Nebenfolgen. E. [W.] gelangte mit Appellation vom 29. April 1993 ans Obergericht des Kantons Luzern. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. März 1995 führte E. [W.] mit Eingabe vom 12. März 1995 Berufung ans Bundesgericht.

Erwägungen

Der Kläger machte geltend, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die künftigen Grundstückgewinnsteuern hätten berücksichtigt werden müssen, da er durch die finanziellen Nebenfolgen der Ehescheidung nicht mehr in der Lage sei, das von ihm bewohnte Einfamilienhaus zu halten.

Das Bundesgericht entschied, dass künftige, nur schätzungsweise feststellbare latente Lasten wie Grundstückgewinnsteuern bei der Vorschlagsermittlung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein…