Art. 211 ZGB

Verkehrswert

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erfassung und Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände als Berechnungsgrundlage der Ersatzforderung
    · 30.11.1998 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle
    · 10.02.2010 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und der Bewertung von Aktiven und Passiven im Scheidungsverfahren
    · 09.03.1995 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung
    · 28.01.2009 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung)
    · 29.01.1999 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes
    · 26.07.1994 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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