Art. 211 ZGB
Verkehrswert
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Erfassung und Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände als Berechnungsgrundlage der Ersatzforderung23 Zitierungen
-
2Massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle21 Zitierungen
-
3Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und der Bewertung von Aktiven und Passiven im Scheidungsverfahren20 Zitierungen
-
4Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung12 Zitierungen
-
5Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung)7 Zitierungen
-
6Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
güterrechtliche Auseinandersetzung7 Zitierungen
-
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung)4 Zitierungen
-
Ehescheidung (Güterrecht/Vorsorgeausgleich)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.