Erwägungen

L.T. (Jahrgang 1947) und I.T. (Jahrgang 1951) heirateten am 14. November 1974. Das Kantonsgericht Nidwalden schied die Ehe auf Antrag beider Parteien. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete es L.T., I.T. monatliche Unterhaltsbeiträge sowie einen Betrag aus Güterrecht zu bezahlen.

L.T. erhob Berufung gegen das Urteil. Das Bundesgericht hat die Berufung von L.T. und die Anschlussberufung von I.T. abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das obergerichtliche Urteil bestätigt, was die erwähnte Güterrechtsforderung angeht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen ist. Wer eine Beteiligungsforderung geltend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind.

Für Investitionen aus einer Erbschaft in die Arztpraxis des Klägers ist diesem eine Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB angerechnet worden. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, die Arztpraxis als einen einzigen Vermögensgegenstand zu erfassen und zu…