Art. 617 ZGB

Anrechnungswert

Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erfassung und Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände als Berechnungsgrundlage der Ersatzforderung
    · 30.11.1998 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bäuerliches Erbrecht; Gewinnanteilsrecht der Miterben. 1. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Gewerbe ungeteilt zum Ertragswert (Art. 620 Abs. 1 ZGB), so ist im Streitfalle der Verkehrswert des Gewerbes zur Zeit…
    · 03.03.1961 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bäuerliches Erbrecht
    · 02.02.1956 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 54_II_93
    01.01.1928 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff
    · 04.08.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Erbteilung; Entschädigung für die Nutzung einer Erbschaftssache durch einen Erben
    · 23.01.1975 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 23.05.2001 · 6 Zitierungen
  • 16.06.2009 · 4 Zitierungen
  • 07.03.2019 · 2 Zitierungen

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