Art. 617 ZGB
Anrechnungswert
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erfassung und Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände als Berechnungsgrundlage der Ersatzforderung3 Zitierungen
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2Bäuerliches Erbrecht; Gewinnanteilsrecht der Miterben. 1. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Gewerbe ungeteilt zum Ertragswert (Art. 620 Abs. 1 ZGB), so ist im Streitfalle der Verkehrswert des Gewerbes zur Zeit…3 Zitierungen
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3Bäuerliches Erbrecht3 Zitierungen
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4BGE 54_II_933 Zitierungen01.01.1928 · 3 Zitierungen
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5Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff1 Zitierungen
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6Erbteilung; Entschädigung für die Nutzung einer Erbschaftssache durch einen Erben1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen23.05.2001 · 6 Zitierungen
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4 Zitierungen16.06.2009 · 4 Zitierungen
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2 Zitierungen07.03.2019 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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