Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, wer für die Feststellung des Verkehrswertes eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Rahmen der Erbteilung zuständig ist. Franz Zust übernahm 1949 bei der Teilung der väterlichen Erbschaft ein landwirtschaftliches Heimwesen in Sursee. Zugunsten seiner Miterben, der Schwester Marie Jäggi-Zust und des Bruders Georg Zust, wurde im Grundbuch das Gewinnbeteiligungsrecht gemäß Art. 619 ZGB vorgemerkt. In den Jahren 1952 und 1956 verkaufte Franz Zust Teile des Landes. Daraufhin verlangte Georg Zust von seinem Bruder einen Gewinnanteil an diesen Verkäufen.
Das Amtsgericht Sursee und das Obergericht des Kantons Luzern hatten unterschiedliche Auffassungen darüber, wie der für die Berechnung des Gewinnanteilsrechts nach Art. 619 Abs. 2 ZGB maßgebende Verkehrswert zur Zeit der Erbteilung zu ermitteln sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 620 Abs. 2 ZGB in der Fassung gemäß Art. 94 LEG und den dazu erlassenen Verordnungsbestimmungen die Feststellung des Anrechnungswertes und des Verkehrswertes landwirtschaftlicher Heimwesen bei der Erbteilung ausschließlich den von den Kantonen gemäß Art. 7 LEG bezeichneten Schätzungsbehörden obliegt. Diese Schätzungen sind für die Gerichte, die einen Gewinnbeteiligungsanspruch nach Art. 619 Abs. 2 ZGB zu beurteilen haben, verbindlich.
Die Vorinstanz war daher nicht befugt, den Verkehrswert mit Hilfe einer gewöhnlichen Expertise selbst zu bestimmen. Das…