Art. 619 ZGB

Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke

Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sond…
    · 18.02.1960 · 12 Zitierungen
  2. 2
    Vertragliches Gewinnanteilsrecht
    · 06.07.1979 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bäuerliches Erbrecht; Gewinnanteilsrecht der Miterben. 1. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Gewerbe ungeteilt zum Ertragswert (Art. 620 Abs. 1 ZGB), so ist im Streitfalle der Verkehrswert des Gewerbes zur Zeit…
    · 03.03.1961 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 75_I_186
    19.05.1949 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB)
    · 25.09.1986 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gewinnanteilsrecht der Miterben (Art. 619 ZGB); Übergangsrecht. 1. Bestand und Inhalt des Gewinnanteilsrechts beurteilen sich nach dem Rechte, das zur Zeit des Erwerbs des Grundstücks durch einen Erben galt (Art. 1 und…
    · 11.07.1968 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung (Güterrecht)
    · 10.02.2012 · 1 Zitierungen
  • Bäuerliches Bodenrecht und Erbteilung
    · 18.09.2007 · 1 Zitierungen
  • 30.03.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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