Sachverhalt

Am 5. Dezember 1997 verstarb der Erblasser [F.] , der eine fortgesetzte Erbengemeinschaft hinterliess, bestehend aus seiner Ehefrau [C.] (Verfahrensbeteiligte 1) sowie den Kindern [B.] (Beschwerdegegner), [D.] (Verfahrensbeteiligte 2), [A.] (Beschwerdeführerin) und [E.] (Verfahrensbeteiligte 3). Der Nachlass umfasste im Wesentlichen das landwirtschaftliche Gewerbe „[U.] /[V.] “, bestehend aus dem Gewerbeteil „[U.] “ und einem hälftigen Miteigentumsanteil am Gewerbeteil „[V.] “.

Am 29. April 2010 erhob [B.] Klage auf Teilung der Erbschaft und beantragte die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung zum Ertragswert. [A.] , die den Gewerbeteil „[V.] “ gepachtet hatte, beantragte zunächst die Zuweisung dieses Teils und später des gesamten Gewerbes. Das Bezirksgericht Hinwil wies das Gewerbe integral [B.] zu, doch hob das Obergericht des Kantons Zürich diesen Entscheid auf und verwies die Sache zur Ergänzung zurück. Nach erneuter Entscheidung des Bezirksgerichts und Berufung von [A.] hob das Obergericht das Urteil teilweise auf und verwies die Sache weiter an das Bezirksgericht. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und verwies die Sache unter Bejahung der Integralzuweisung des Gewerbes an [B.] zurück (Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020).

Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 19. Dezember 2022 (eröffnet am 23. Dezember 2022) und bestätigte die Integralzuweisung des Gewerbes an [B.] , wobei es den Ertragswert des Gewerbes auf Fr. 794'000.-- festsetzte. Dieser Wert basierte auf einer Schätzung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 25. Mai 2009. [A.] beantragte vergeblich die Einholung einer neuen Ertragswertschätzung, da die Schätzung von 2009 auf veralteten Grundlagen beruhe und die Verfahrensdauer von über 13 Jahren eine Wertveränderung des Gewerbes wahrscheinlich mache.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2023 gelangte [A.] ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Einholung einer neuen Ertragswertschätzung. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge und gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde und Prüfungskompetenz des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 90 ff. BGG und stellte fest, dass es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache mit ausreichendem Streitwert handle (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerdeführerin sei zur Beschwerde berechtigt, und die Beschwerdefrist sei eingehalten (Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Beschwerde sei kassatorisch, da die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache begehre. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter Berücksichtigung der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) und der eingeschränkten Prüfungskompetenz gemäss Art. 95 ff. BGG.

2. Anforderungen an die Begründung der Beschwerde

Das Bundesgericht erinnerte an die strengen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführerin müsse in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sei, und sich gezielt mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Beruhe der Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, müsse sich die Beschwerde mit jeder dieser Begründungen befassen. Das Bundesgericht legte den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüfte nur klar und detailliert erhobene Rügen. Eine rein appellatorische Kritik am Sachverhalt oder ungenügend substanziierte Rügen würden nicht berücksichtigt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. Materielle Prüfung: Anspruch auf Neuschätzung des Ertragswerts

Streitgegenstand war die Bewertung des landwirtschaftlichen Gewerbes „[U.] /[V.] “ zum Ertragswert gemäss Art. 17 Abs. 1 BGBB. Der Ertragswert werde von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag geschätzt (Art. 87 Abs. 1 BGBB) und sei für die Zivilgerichte verbindlich, sofern die Schätzung nicht an groben Mängeln leide. Ein solcher Mangel liege vor, wenn die Schätzung auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruhe oder unmöglich richtig sein könne (BGE 58 II 406, 410; 87 II 74 E. 3a; Urteil 5A_61/2017 und 5A_74/2017 vom 7. März 2019 E. 8.2.1).

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Schätzung vom 25. Mai 2009 auf veralteten Grundlagen beruhe, da am 1. April 2018 eine revidierte Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts in Kraft getreten sei. Zudem seien zwischen der Schätzung und dem Urteilszeitpunkt über 13 Jahre vergangen, was eine Wertveränderung des Gewerbes wahrscheinlich mache. Eine…