Sachverhalt

Albert Gossweiler verkaufte am 20. November 1952 seiner Tochter Anna Kuhn-Gossweiler bestimmte Liegenschaften in Zürich-Seebach. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Käuferin dem Verkäufer nach dessen Ableben, an seine drei Geschwister oder deren Erben, ein Recht auf Gewinnbeteiligung im Falle einer Teil- oder Gesamtveräußerung der erworbenen Liegenschaften einräumt. Dieses Gewinnbeteiligungsrecht wurde auf 75% des Gewinns bei einem Verkauf innerhalb von 15 Jahren und auf 50% des Gewinns bei einem Verkauf zwischen dem 1. November 1967 und dem 1. November 1982 festgelegt.

Nach dem Ableben von Anna Kuhn-Gossweiler im Jahr 1957 wurden die Liegenschaften in vollem Umfang ihrer Tochter Heidi Rechberger-Kuhn zugewiesen. Im Jahr 1969 erstellte die Stadt Zürich einen Nutzungsplan, der diese Liegenschaften als Reservezone ausweist. 1971 forderte Heidi Rechberger von der Stadt Zürich eine Entschädigungszahlung. 1973 wurde zwischen Heidi Rechberger und der Stadt Zürich ein Vertrag geschlossen, der eine Entschädigungszahlung von 980'000 Franken vorsah.

Daraufhin erhoben die Erben von Albert Gossweiler Klage gegen Heidi Rechberger und forderten die Zahlung eines Drittels des auf dieser Entschädigungszahlung erzielten Gewinns.

Erwägungen

Das BGE befand, dass das Gewinnbeteiligungsrecht erst dann entstand, wenn der Gewinn realisiert wurde, also zum Zeitpunkt der Festlegung der Entschädigungszahlung. Im vorliegenden Fall…