Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hat die Witwe Meier zu Lebzeiten ihrer Tochter Olga Gurtner-Meier drei Liegenschaften zu einem Preis unter dem Verkehrswert übertragen. Nach dem Tod der Witwe Meier haben deren andere Kinder eine Teilungsklage erhoben und insbesondere die Aufhebung oder Herabsetzung der Übertragung sowie die Feststellung ihres Rechts auf einen Anteil am Gewinn bei einem etwaigen Weiterverkauf durch Olga Gurtner-Meier beantragt. Das Bundesgericht hat die Hauptanträge der Kläger abgewiesen, aber ihren Eventualantrag stattgegeben und die Eintragung des Rechts der Miterben auf einen Gewinnanteil für 15 Jahre ab der Übertragung vom 28. Juli 1961 im Grundbuch angeordnet, wobei der Referenzwert auf 28'300 Franken festgelegt wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst festgestellt, dass gemäß den Übergangsbestimmungen das Recht der Miterben auf einen Gewinnanteil nach dem zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch den Erben, d.h. am 28. Juli 1961, geltenden Recht zu beurteilen ist. Anschließend hat es entschieden, dass Art. 619 ZGB in der vor dem 1. Juli 1965 geltenden Fassung analog anzuwenden ist, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Liegenschaft an einen Erben zu einem Preis unter dem Verkehrswert verkauft hat. Diese Lösung ist durch den engen Zusammenhang zwischen Art. 617 und 619 ZGB gerechtfertigt,…