Art. 959 ZGB
Persönliche Rechte
1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eheschutz, Art. 169 ff7 Zitierungen
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2BGE 44_II_3626 Zitierungen01.01.1918 · 6 Zitierungen
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35 Zitierungen
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4Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sond…5 Zitierungen
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5Ausübung eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechts während der Hängigkeit einer das fragliche Grundstück betreffenden Grundpfandbetreibung. 1. Die hängige Betreibung auf Grundpfandverwertung steht einer Handänderung z…4 Zitierungen
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6BGE 75_I_1864 Zitierungen19.05.1949 · 4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2018.73 ZitierungenWBE.2018.7· 11.06.2018 · 3 Zitierungen
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Vorläufige Eintragung einer Verfügungsbeschränkung1 Zitierungen
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ZVE.2023.151 Zitierungen27.09.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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