Art. 959 ZGB

Persönliche Rechte

1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eheschutz, Art. 169 ff
    · 10.12.1965 · 7 Zitierungen
  2. 2
    BGE 44_II_362
    01.01.1918 · 6 Zitierungen
  3. 3
    · 23.02.1976 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sond…
    · 18.02.1960 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Ausübung eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechts während der Hängigkeit einer das fragliche Grundstück betreffenden Grundpfandbetreibung. 1. Die hängige Betreibung auf Grundpfandverwertung steht einer Handänderung z…
    · 04.02.1988 · 4 Zitierungen
  6. 6
    BGE 75_I_186
    19.05.1949 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2018.7
    WBE.2018.7
    · 11.06.2018 · 3 Zitierungen
  • Vorläufige Eintragung einer Verfügungsbeschränkung
    · 17.06.2026 · 1 Zitierungen
  • ZVE.2023.15
    27.09.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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