Erwägungen

Am 30. Oktober 1973 räumte Z. der B. AG ein Vorkaufsrecht an seinem Chalet in der Gemeinde Gingins, Bezirk Nyon, ein. Dieses Vorkaufsrecht, dessen Fälligkeit auf den 28. Februar 1974 festgelegt war, wurde am 6. November 1973 im Grundbuch eingetragen.

Am 14. November 1973 beantragte und erhielt B. AG die Sequestration der Liegenschaft. Die daraus resultierende Veräußerungsbeschränkung wurde am 16. November 1973 im Grundbuch vermerkt. Die Liegenschaft wurde auch am 26. November 1973 auf Antrag anderer Gläubiger gepfändet.

Am 22. Februar 1974 übte B. AG ihr Vorkaufsrecht aus und der Kaufvertrag wurde beurkundet. Der Vertrag wurde am 1. März 1974 im Grundbuch hinterlegt.

Erwägungen

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts musste der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts vor dessen Ausübung die Bewilligung des Betreibungsamtes einholen, da die Liegenschaft gepfändet war. Diese Rechtsprechung wurde jedoch von der Lehre kritisiert, da das Vorkaufsrecht als aufschiebend bedingter Kaufvertrag angesehen wird und nachfolgende Betreibungshandlungen die Vollendung des Verkaufs durch Ausübung des Vorkaufsrechts nicht verhindern können.

Das Bundesgericht gibt hier seine bisherige Rechtsprechung auf und vertritt die Auffassung, dass das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht Vorrang vor allen später erworbenen Rechten an der Liegenschaft…