Art. 963 ZGB
Bei Eintragungen
1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts5 Zitierungen
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2Grundbuch, Sacheinlagevertrag5 Zitierungen
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3Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sond…5 Zitierungen
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4Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch4 Zitierungen
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5Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)4 Zitierungen
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61. Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung in das Grundbuch (Art. 963 ZGB)4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundbuchgebühren2 Zitierungen
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Dienstbarkeit, Passivlegitimation2 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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