Art. 963 ZGB

Bei Eintragungen

1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts
    · 01.06.2011 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Grundbuch, Sacheinlagevertrag
    · 28.07.1983 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sond…
    · 18.02.1960 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch
    · 16.02.1995 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)
    · 20.06.1989 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung in das Grundbuch (Art. 963 ZGB)
    · 07.12.1961 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundbuchgebühren
    · 26.09.2016 · 2 Zitierungen
  • Dienstbarkeit, Passivlegitimation
    · 29.05.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Berufliche Vorsorge
    · 16.10.2012 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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