Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob das kantonale Recht die Anmeldung eines Inhaberschuldbriefes an das Grundbuchamt allein der kantonalen Urkundsperson vorbehalten kann. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass Art. 963 Abs. 1 ZGB ihr das Recht gibt, einen Inhaberschuldbrief zur Eintragung in das Grundbuch selbst anzumelden, weshalb ihre Anmeldung hätte entgegengenommen werden müssen.
Das Grundbuchamt Basel-Stadt wies die Anmeldung der Firma F. AG ab. Die dagegen eingereichten Rekurse waren erfolglos. Das Bundesgericht heisst die gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzungen, unter denen Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefe und Eigentümer- oder Inhabergülten in das Grundbuch eingetragen werden, durch das Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt sind. Der Bundesrat kann den kantonalen Gesetzgeber weder ermächtigen, für deren Errichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben, noch ihm die Befugnis einräumen, deren Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ausschliesslich der kantonalen Urkundsperson vorzubehalten.
Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 963 Abs. 1 ZGB die Eintragungen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes erfolgen. Ein Vorbehalt zugunsten des kantonalen Gesetzgebers, für die Grundbuchanmeldung in bestimmten Fällen eine Art gesetzlicher Vertretung des…