Art. 859 ZGB

1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 45_I_311
    04.10.1919 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch
    · 16.02.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG; SR 211.437.3)
    · 29.11.1990 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 44_II_247
    19.06.1918 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 41_III_224
    01.01.1915 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aberkennungsklage
    · 01.06.2006 · 0 Zitierungen
  • Anfechtung des Kollokationsplanes und des Lastenverzeichnisses
    · 14.03.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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