Art. 859 ZGB
1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 45_I_3111 Zitierungen04.10.1919 · 1 Zitierungen
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2Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch0 Zitierungen
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3Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG; SR 211.437.3)0 Zitierungen
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4BGE 44_II_2470 Zitierungen19.06.1918 · 0 Zitierungen
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5BGE 41_III_2240 Zitierungen01.01.1915 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aberkennungsklage0 Zitierungen
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Anfechtung des Kollokationsplanes und des Lastenverzeichnisses0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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