Erwägungen
Die Baugenossenschaft [B.] ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen lasten. Im Konkurs der Baugenossenschaft [A.] wurde die Baugenossenschaft [B.] mit einer Forderung von 2,6 Mio. Franken kolloziert, die durch Grundpfandverschreibungen im 2. und 3. Rang gesichert ist. [N.K.] und [O.K.] haben gegen diese Kollokation geklagt und beantragen, die Forderung der Baugenossenschaft [B.] nicht zuzulassen oder sie zumindest als ungesicherte Forderung in der dritten Klasse zu kollozieren.
Die Vorinstanzen haben den Durchgriff auf [X.] bejaht, der die Baugenossenschaften beherrscht haben soll. Infolgedessen wurde die grundpfandrechtliche Sicherstellung der Forderungen der Baugenossenschaft [B.] nicht zugelassen und diese in der dritten Klasse kolloziert.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Annahme des Durchgriffs. [X.] habe eine beherrschende Stellung gegenüber der Baugenossenschaft [B.] und der konkursiten Baugenossenschaft [A.] innegehabt. Die Vereinbarung vom 22. Dezember 1992, in der die Baugenossenschaft [A.] Forderungen der Baugenossenschaft [B.] durch Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen sicherstellte, sei von [X.] diktiert worden. Damit habe [X.] die rechtliche Selbstständigkeit der Baugenossenschaften missbraucht, um den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen zu beschränken. Das…