Art. 799 ZGB
1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verordnung Nr. 1 zum SchKG (Formulare und Register)2 Zitierungen
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2BGE 71_II_2622 Zitierungen01.01.1945 · 2 Zitierungen
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3Ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2).1 Zitierungen
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4BGE 45_I_3111 Zitierungen04.10.1919 · 1 Zitierungen
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5Örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber)0 Zitierungen
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6Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Beschwerde0 ZitierungenPS250315· 05.12.2025 · 0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG220113· 06.02.2025 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen
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