Art. 799 ZGB

1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verordnung Nr. 1 zum SchKG (Formulare und Register)
    · 31.08.1961 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 71_II_262
    01.01.1945 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2).
    · 07.01.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 45_I_311
    04.10.1919 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber)
    · 21.12.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch
    · 16.02.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Beschwerde
    PS250315
    · 05.12.2025 · 0 Zitierungen
  • Forderung
    HG220113
    · 06.02.2025 · 0 Zitierungen
  • 15.06.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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