Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer (Bankkunde, Kläger): Staatsangehöriger der Republik Korea mit Wohnsitz in [U.] .
  • Beschwerdegegnerin (Bank, Beklagte): Bank [B. AG] mit Sitz in Zürich.

Sachverhalt:

  • Der Bankkunde unterhielt mehrere Konten bei der Bank und eröffnete unter dem Pseudonym "[X.] " eine Geschäftsbeziehung.
  • Im Jahr 2008 überwies der Bankkunde mehrere Beträge auf das Konto "[X.] " und die Bank gewährte Kredite an [E.] Ltd. im Wert von USD 20 Mio.
  • Am 19. Dezember 2008 wurde ein Kredit in Höhe von JPY 3'091'220'814.-- gewährt und an [E.] Ltd. überwiesen.
  • Der Kredit wurde über Jahre hinweg in verschiedene andere Kredite umgewandelt und teilweise zurückbezahlt.
  • Der Bankkunde behauptete, nie einen Kredit aufgenommen zu haben, und verlangte von der Bank die Rückzahlung der Kreditsummen.

Vorinstanz:

  • Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage des Bankkunden ab, da es die Transaktionen als vom Kläger in Auftrag gegeben oder genehmigt betrachtete.
  • Ein Erfüllungsanspruch aufgrund unautorisierter Kreditgewährung und Abbuchung wurde abgelehnt, da nicht auf die geschuldete Währung geklagt wurde.
  • Ein Schadenersatzanspruch aus pflichtwidriger Anlageberatung wurde mangels hinreichender Schadenssubstanziierung abgelehnt.

Beschwerde:

  • Der Bankkunde begehrte die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts und die Verurteilung der Bank zur Zahlung der Kreditsummen.
  • Die Bank beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass das Urteil des Handelsgerichts ein Endentscheid ist und die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist. Das Bundesgericht ist nicht an die Argumente der Vorinstanz gebunden und kann die Beschwerde aus anderen Gründen gutheißen oder abweisen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 OR, da die Vorinstanz verkannt habe, dass er seine Forderung sowohl auf die unautorisierte Kreditgewährung und Abbuchung vom 19. Dezember 2008 stütze als auch auf alle anderen im Nachgang hierzu erfolgten unerlaubten Transaktionen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Echtheit der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den Vertragsdokumenten zu Recht als bewiesen betrachtet hat und dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe für eine Fälschung vorgebracht hat.

Das Bundesgericht bestätigt die Beweiswürdigung der Vorinstanz und…