Art. 152 ZPO
Recht auf Beweis
1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2 Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne216 Zitierungen
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2Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation23 Zitierungen
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3Vertrauliche Anwaltskorrespondenz; rechtswidrig beschafftes Beweismittel (Art. 12 lit. a BGFA; Art. 152 Abs. 2 ZPO)16 Zitierungen
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4Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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55 Zitierungen
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Krankentaggeldversicherung25 Zitierungen
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23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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