Sachverhalt

- Der Antragsteller, geboren 1972, bezog seit Februar 2008 eine halbe IV-Rente (Invaliditätsgrad 53%). - Zwischen dem 9. und 22. November 2010 liess die IV-Stelle den Antragsteller durch einen Privatdetektiv überwachen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überwachung stellte die IV-Stelle die Leistungen ein und hob den Rentenanspruch rückwirkend ab 1. Februar 2008 auf. - Das kantonale Gericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle hob daraufhin den Rentenanspruch mit Wirkung auf Ende des Monats nach Zustellung des Entscheids auf und gewährte rückwirkend Leistungen von Mai 2011 bis zur Rentenaufhebung Ende Oktober 2015. - Der Antragsteller hat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und die Verwendung der Überwachungsergebnisse im IV-Verfahren angefochten.

Erwägungen

1. Die von der IV-Stelle angeordnete Überwachung entbehrte einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verstösst daher gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 I 169) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 28 und 43 ATSG, Art. 96 UVG) enthalten keine hinreichend detaillierten und präzisen Regelungen zu den Voraussetzungen und Modalitäten der Überwachung, insbesondere hinsichtlich Dauer, Bewilligungsverfahren, Aufbewahrung und Verwendung der Aufzeichnungen. Das…