Art. 96 UVG

Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
  1. a. die Prämien zu berechnen und zu erheben;
  2. b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
  3. c. die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;
  4. d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
  5. e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
  6. f. Statistiken zu führen;
  7. g. die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 24.08.1994 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. - Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind. - Im Rahmen der fre…
    · 03.05.1996 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 96 und 98 UVG, Art. 122 f. UVV, Art. 26-28 VwVG, Art. 4 Abs. 1 BV: Zum Anspruch auf Akteneinsicht im Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung (UV). - Rechtsgrundlagen des Anspruches auf Akteneinsicht in der UV…
    · 30.05.1989 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beweismittelverwertung
    · 20.03.2006 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Die Parteirechte des Versicherten sind in solchen Fällen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung zu wahren.
    · 26.04.1999 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation
    · 14.07.2017 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 26.07.2017 · 5 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente)
    · 09.10.2017 · 3 Zitierungen
  • 15.06.2009 · 3 Zitierungen

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