Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Versicherten und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über die Gültigkeit von Beweisen, die durch private Überwachung gewonnen wurden. Der Versicherte wurde von einem Privatdetektiv im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers überwacht. Die gewonnenen Beweise, insbesondere ein Ermittlungsbericht und eine Videokassette, wurden von der SUVA verwendet, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu bewerten. Der Streit wurde vor dem Bundesgericht angebracht, nachdem die unteren Instanzen die Einwendungen des Versicherten gegen die Verwendung dieser Beweise abgelehnt hatten.
Die beteiligten Parteien sind der Versicherte, die SUVA und der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Der Streit betrifft die Frage, ob die durch private Überwachung gewonnenen Beweise zulässig sind und ob sie zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten verwendet werden können.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage der Gültigkeit der durch private Überwachung gewonnenen Beweise geprüft. Es hat festgestellt, dass die Überwachung rechtmäßig durchgeführt wurde, gemäß Artikel 28, Absatz 2, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), und dass die Ergebnisse der Überwachung von der SUVA verwendet werden konnten, gemäß den Artikeln 13 und 36 der Bundesverfassung (BV) sowie den Artikeln 43, Absatz 1, und 61, Buchstabe c, des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Bestimmungen für die Sozialversicherungen (ATSG).
Das Bundesgericht hat auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Überwachung geprüft. Es hat festgestellt, dass die Überwachung verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen war, nämlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten, und dass die verwendeten Mittel nicht übermäßig waren. Es hat auch berücksichtigt, dass die Überwachung in einem öffentlichen Raum stattgefunden hat und dass der Versicherte während…