Art. 28 ZGB

Grundsatz

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Feststellungsinteresse bei der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 28 ZGB)
    · 20.07.2001 · 238 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönlichkeitsschutz; Ausschluss der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung; Verletzung der Persönlichkeit durch die Presse (Art. 28 ZGB; Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
    · 07.07.2000 · 130 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schutz der Persönlichkeit des Versicherten gegen privatdetektivliche Observation; Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Interesses
    · 02.07.2010 · 119 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ehrverletzung durch ein gemischtes Werturteil
    · 29.08.2012 · 83 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Persönlichkeitsverletzung; Tragweite von Rechtfertigungsgründen (Art. 28 Abs. 2 ZGB) und Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB)
    · 29.02.2000 · 83 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch die Presse. 1. Rechtsnatur des Streites
    · 21.03.1969 · 70 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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