Erwägungen
Die Klägerin, die Reiseunternehmung Club Méditerranée (Bureau Suisse) SA in Genf, erachtet sich durch eine Karikatur in der Wochenausgabe "TA 7" des Tages-Anzeigers für Stadt und Kanton Zürich vom 8. Juli 1967 in ihrem Persönlichkeits- und Namensrecht verletzt. Die Karikatur zeigt unter der Überschrift "CLUB MEDITYRANNIS" verschiedene politische Ereignisse und Zustände in satirischer Form als Ferienaktivitäten. Der die Überschrift umrahmende Werbetext erweckt den Eindruck, die Klägerin sei eine eifrige Förderin von Reisen in die dargestellten tyrannisch regierten Länder und bemühe sich, diesen Regimes Devisen zu verschaffen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Klägerin als juristische Person grundsätzlich den allgemeinen Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB genießt. Der beanstandete Werbetext verletzt jedoch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, indem er sie in einseitiger und unnötig verletzender Form als Propagandistin für Reisen in tyrannisch regierte Länder darstellt. Eine solche Darstellung überschreitet das Maß dessen, was sich…