Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit durch den Eintrag "Frauenfeld TG, 5. November 2009" auf der Website der S.-Stiftung, der unter der Rubrik "Verbaler Rassismus" veröffentlicht wurde. Der Kläger, X., hatte an einer Kundgebung der Jungen SVP Thurgau für die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" teilgenommen und dort eine Rede gehalten. Die S.-Stiftung (Beschwerdeführerin) hatte diese Rede auf ihrer Website unter "Verbaler Rassismus" eingeordnet und kommentiert.

Das Obergericht schützte die Klage und verbot der Stiftung, den Eintrag weiter unter "Verbaler Rassismus" zu publizieren. Die Stiftung erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Einordnen und Kommentieren der Äußerungen als "Verbaler Rassismus" die Ehre des Redners X. verletzt. Die Bezeichnung "Verbaler Rassismus" sei geeignet, X. im Ansehen der Mitmenschen herabzusetzen, da ihm ein sozial missbilligtes Verhalten vorgeworfen werde.

Zwar könne sich die Stiftung grundsätzlich auf ein überwiegendes Interesse berufen, jedoch sei die Bewertung der Äußerungen als "Verbaler Rassismus" nicht vertretbar. Die Äußerungen des Redners X. enthielten…