Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage der Zulässigkeit einer Observation eines Versicherten durch einen Privatdetektiv im Auftrag einer Haftpflichtversicherung. Der Versicherte X. wurde Opfer eines Verkehrsunfalls und erhob Klage auf Ersatz des Haushaltschadens gegen die Fahrzeuglenker und deren Haftpflichtversicherungen. Zur Klärung des Haushaltschadens beauftragte die Haftpflichtversicherung E. Versicherungen die Detektei F. mit der Observation von X. während einer bestimmten Dauer. X. und seine Ehefrau Y. (die Beschwerdeführer) erhoben daraufhin Klage gegen die Versicherung und die Detektei wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine durch eine Haftpflichtversicherung veranlasste Observation einer versicherten Person deren Privatsphäre und Recht am eigenen Bild verletzen kann. Eine solche Verletzung ist jedoch dann nicht widerrechtlich, wenn das Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsbetrugs das Interesse des Betroffenen an der Unversehrtheit seiner Persönlichkeit überwiegt.
Das Bundesgericht prüft die Interessenabwägung im konkreten Fall und kommt zum Schluss, dass die Observation und die dabei eingesetzten Mittel (Berichte, Fotografien und Film) zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen auszurichten sind, als notwendig und geeignet…