Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] , wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wegen übler Nachrede angeklagt. Die Anklage basierte auf einem Zeitungsartikel, in dem [X.] [A.A.] und [B.A.] beschuldigte, sie habe Morddrohungen erhalten und Protokolle manipuliert. Das Bezirksgericht Brig sprach [X.] in Abwesenheit schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hob das Urteil auf und stellte das Strafverfahren wegen Verjährung ein. Es auferlegte [X.] die Kosten des Verfahrens und verpflichtete sie, [A.A.] und [B.A.] eine Parteientschädigung zu zahlen.

[X.] beantragte mit Beschwerde, die Kostenauflage und die Parteientschädigung aufzuheben. Sie argumentierte, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie sie trotz Einstellung des Verfahrens als schuldig betrachtet habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Kostenauflage auf Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 28 ZGB gestützt hatte. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung nicht verletzt hatte, indem sie den Sachverhalt festgestellt hatte, der sich unter Umständen auch unter den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB subsumieren ließe.

Das Bundesgericht prüfte weiter, ob die Voraussetzungen von Art. 28 ZGB erfüllt waren. Es stellte fest, dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Journalistin persönlichkeitsverletzend und widerrechtlich waren. Die Vorinstanz hatte eine Interessenabwägung vorgenommen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein legitimes Interesse gehabt…