Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Angelegenheit des Persönlichkeitsschutzes und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Presse. Der Kläger hat gegen den Beklagten, einen Presseverleger, wegen Verletzung seiner Persönlichkeit aufgrund der Veröffentlichung mehrerer Presseartikel Klage eingereicht. Das Gericht befand, dass der Kläger aufgrund dieser Veröffentlichungen eine Verletzung seiner Ehre und seines Rufs erlitten hat.
Die Parteien sind der Kläger, eine Privatperson, und der Beklagte, ein Presseverleger. Der Fall wurde vom Schweizer Bundesgericht entschieden, das am 7. Juli 2000 sein Urteil fällte. Die wichtigsten Daten des Falls sind der 5. Mai 1982, das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes über den Persönlichkeitsschutz, und der 7. Juli 2000, das Datum des Urteils des Bundesgerichts.
Das Hauptproblem des Falls ist, ob die fraglichen Presseveröffentlichungen eine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers darstellen. Das Gericht prüfte die Bedingungen, unter denen Presseveröffentlichungen als rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeitsrechten angesehen werden können, insbesondere wenn es um wahre oder falsche Tatsachen, Meinungen, Kommentare und Werturteile geht.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Persönlichkeitsschutz ein Grundrecht ist, das gegen rechtswidrige Verletzungen geschützt werden muss. Artikel 28 des Gesetzes über den Persönlichkeitsschutz sieht vor, dass jede Person, die eine rechtswidrige Verletzung ihrer Persönlichkeit erleidet, Schadensersatz beim Gericht beantragen kann.
Das Gericht prüfte die Bedingungen, unter denen Presseveröffentlichungen als rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeitsrechten angesehen werden können. Es befand, dass die Veröffentlichung wahrer Tatsachen gerechtfertigt sein kann, wenn sie zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, dass jedoch die Veröffentlichung falscher Tatsachen oder beleidigender Kommentare eine rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen kann.
Das Gericht…