Art. 47 UVG
Autopsie
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweismittelverwertung8 Zitierungen
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2Beweismittelverwertung4 Zitierungen
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3Die Parteirechte des Versicherten sind in solchen Fällen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung zu wahren.0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verrechnung Unfalltaggelder mit Rentennachzahlungen IV im Jahr 1991; keine Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision; Rückfall/Spätfolgen nicht auszuschliessen (BGE 8C_634/2009)0 ZitierungenUV.2007.00200· 30.06.2009 · 0 Zitierungen
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Observation0 ZitierungenUV.2007.00423· 30.06.2009 · 0 Zitierungen
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HWS-Distorsion mit Kopfanprall: Rückweisung, da trotz Hinweisen auf organische Hirnläsion keine geeignete Abklärung der Gehirnstrukturen stattfand0 ZitierungenUV.2007.00085· 24.12.2008 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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