Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Arbeitsunfall, der am 20. April 1988 stattfand. Der Kläger, M., wurde bei der Arbeit bei der Firma W., Strassen- und Tiefbau AG, verletzt und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die SUVA schloss die Akte am 14. März 1994, da sie den Kläger als voll arbeitsfähig ansah und keine weitere Behandlung für notwendig hielt. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und beantragte eine Invalidenrente und eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner Integrität. Die SUVA beantragte daraufhin ein medizinisches Gutachten bei der Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel, das zu dem Schluss kam, dass der Kläger eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 15% aufwies. Die SUVA beantragte auch ein medizinisches Gutachten bei der Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Kantonsspital St. Gallen, das zu dem Schluss kam, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner Integrität hatte.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ein, das die Entscheidung der SUVA aufhob und den Fall zur erneuten Begutachtung zurückwies. Die SUVA legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein, das zu entscheiden hatte, ob die SUVA richtig gehandelt hatte, als sie sich auf die von Dritten erstellten medizinischen Gutachten stützte.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die SUVA das Recht hatte, sich auf die von Dritten erstellten medizinischen Gutachten zu stützen, aber auch die Rechte des Klägers auf Anhörung und Teilnahme am Verfahren beachten musste. Das Bundesgericht befand, dass die SUVA die Rechte des Klägers nicht verletzt hatte, als sie sich auf die von Dritten erstellten medizinischen Gutachten stützte, aber dem Kläger die Möglichkeit geben musste, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen und um zusätzliche Informationen zu bitten.
Das Bundesgericht befand auch, dass die SUVA richtig gehandelt hatte, als sie medizinische Gutachten bei der MEDAS und…