Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, die Klägerin, die einen Unfall erlitten und einen Antrag auf Entschädigung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gestellt hat. Die SUVA hat Beweismittel, die durch einen Privatdetektiv erhoben wurden, einschließlich Überwachungsberichten und Videokassetten, verwendet, um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu bewerten. Die Klägerin hat die Verwendung dieser Beweismittel angefochten, mit der Begründung, dass sie auf illegale Weise erhoben worden seien und ihre Privatsphäre verletzten.
Die beteiligten Parteien sind die Klägerin, die SUVA und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Der Entscheid wurde am 25. Februar 2003 gefällt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die SUVA die durch den Privatdetektiv erhobenen Beweismittel verwenden durfte, um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu bewerten. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung erfüllt waren, da die Überwachung auf legale Weise durchgeführt worden war und die erhobenen Beweismittel für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin relevant waren.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die SUVA selbst einen Privatdetektiv beauftragen durfte, um die Klägerin zu überwachen. Das Gericht hat diese Frage offengelassen, aber festgestellt, dass die SUVA die durch den Privatdetektiv erhobenen Beweismittel im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung verwenden durfte, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung erfüllt waren.
Das Gericht hat festgestellt, dass die SUVA die durch den Privatdetektiv erhobenen Beweismittel verwenden durfte, um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu bewerten, da die Voraussetzungen von Art. 36 der…