Sachverhalt

Der Streit betrifft einen Versicherten, der die Entscheidung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) angefochten hat, eine Versicherungsleistung abzulehnen. Der Versicherte hat eine externe medizinische Expertise beantragt, die von der SUVA und dem kantonalen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgelehnt wurde.

Die Parteien sind der Versicherte (der Kläger) und die SUVA (die Beklagte). Das Bundesgericht für Sozialversicherungen wurde mit dem Fall befasst.

Die strittige Frage ist, ob die Art. 4 BV und 6 Abs. 1 EMRK ein Recht auf eine externe medizinische Expertise in Streitigkeiten über Versicherungsleistungen gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen hat die anwendbaren Gesetzesbestimmungen geprüft und festgestellt, dass die Art. 4 BV und 6 Abs. 1 EMRK kein Recht auf eine externe medizinische Expertise in Streitigkeiten über Versicherungsleistungen vorsehen.

Das Gericht hat betont, dass das Schweizer Recht das Prinzip der freien Beweiswürdigung kennt, das es den Behörden und Gerichten ermöglicht, Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Beweise zu treffen, ohne an formelle Beweisregeln gebunden zu sein.

Das Gericht hat auch daran erinnert, dass die Art. 96 UVG und 57-61 BZP das Verfahren für die Entscheidungsfindung in der Unfallversicherung regeln und dass die Behörden und Gerichte die medizinischen Beweise in ihrer Würdigung berücksichtigen müssen.

Das Gericht hat gefolgert, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung Entscheidungen auf der Grundlage interner…