Sachverhalt

M., geboren am 17. Oktober 1958, erlitt 1988 und 1990 während seiner Tätigkeit als Kellner und Restaurantleiter in St. Moritz zwei Knieunfälle. Die Suisse Mobilier Assurances, bei der er gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war, verweigerte ihm die Zahlung einer Invalidenrente und gewährte ihm lediglich eine Integritätsentschädigung von 5% auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens. M. focht diese Entscheidung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Thurgau an, das seine Beschwerde abwies. M. erhob daraufhin Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass die für das Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung geltenden Beweisregeln, insbesondere die in den Art. 57 ff. ZPO vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Parteien, sinngemäß auch für andere zuständige Privatversicherer nach Art. 68 Abs. 1 UVG gelten. Obwohl die Suisse Mobilier M. über die Benennung des Gutachters und den Gegenstand des Gutachtens informiert hatte, gab sie ihm keine Möglichkeit, sich zu den an den Gutachter gestellten Fragen zu äußern oder zum Gutachten Stellung zu nehmen, bevor die Entscheidung erging. Dieser Verfahrensrechtsverstoß kann als behoben angesehen werden, wenn das Gericht die Entscheidung rechtlich und tatsächlich frei überprüfen kann. Das…