Art. 58 ZPO

Dispositions- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufungsanträge
    · 08.12.2011 · 238 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
    · 11.11.2020 · 204 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt
    · 09.02.2021 · 113 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 26.01.2016 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
    · 31.08.2017 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren
    · 05.12.2022 · 27 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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