Art. 58 ZPO
Dispositions- und Offizialgrundsatz
1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufungsanträge238 Zitierungen
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2Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung204 Zitierungen
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3Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt113 Zitierungen
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4Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage31 Zitierungen
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5Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen28 Zitierungen
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6Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren27 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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SVG-Haftpflicht79 Zitierungen
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Ehescheidung74 Zitierungen
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Ehescheidung (Güterrecht)61 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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