Erwägungen
Am 19. September 2008 ereignete sich eine Kollision zwischen der damals 13-jährigen Klägerin, die mit dem Fahrrad unterwegs war, und einem Lieferwagen. Die Klägerin erlitt dabei ein schweres Schädelhirntrauma und wird zeitlebens schwerst behindert bleiben. Die Beklagte ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des involvierten Lieferwagens. Die Parteien konnten den Schaden über weite Teile aussergerichtlich regeln und einigten sich auf eine Haftungsquote der Beklagten von 75%. Strittig blieben jedoch die Höhe des Erwerbsausfalls und des Rentenschadens. Mit Teilklage beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zur Zahlung von über 2,5 Millionen Franken zu verurteilen. Das Bezirksgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 2 Millionen Franken. Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein, woraufhin das Kantonsgericht Luzern das Urteil teilweise aufhob und die Beklagte zur Zahlung von rund 1,36 Millionen Franken verurteilte.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern ab: - Es liegt keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes nach Art. 58 Abs. 1 ZPO vor, da die Beklagte die Klage vollumfänglich abgewiesen und das Kantonsgericht der Klägerin nicht weniger zugesprochen hat,…