Erwägungen

Der Fall betrifft eine Streitverkündungsklage, die von der A. AG (Beschwerdeführerin) gegen die B. AG, C. AG und D. AG (Streitverkündungsbeklagte) erhoben wurde. Die A. AG hatte zuvor eine Klage gegen die E. AG, F.F., G.F., I.H. und H.H. (Kläger) wegen Mängeln an einem erworbenen Mehrfamilienhaus und Einstellhalle eingereicht. In diesem Hauptverfahren stellten die Kläger zusätzliche Forderungen wegen Mängeln an der Dachkonstruktion.

Die A. AG reichte daraufhin drei Gesuche um Zulassung von Streitverkündungsklagen gegen die B. AG, C. AG und D. AG ein, die an den Arbeiten zur Dachkonstruktion beteiligt waren. Die Rechtsbegehren in diesen Gesuchen lauteten, die Streitverkündungsbeklagten seien zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin (A. AG) den Betrag zu bezahlen, der den Hauptklägern im Prozess gegen die Hauptbeklagte (A. AG) zugesprochen worden sei.

Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Gesuche ab, da die Rechtsbegehren nicht beziffert waren und die Abhängigkeit vom Ausgang des Hauptverfahrens ungenügend begründet wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts. Es führte aus, dass bei der Streitverkündungsklage die Rechtsbegehren grundsätzlich zu beziffern sind, da dies den Zweck der Bezifferung - Festlegung der sachlichen Zuständigkeit, der Verfahrensart und Wahrung des rechtlichen Gehörs - erfüllt.

Eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht könnte allenfalls bei einer Regressklage gelten, wenn der zu fordernde Betrag vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängt. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine…