Art. 85 ZPO

Unbezifferte Forderungsklage

1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2 Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 04.07.2014 · 116 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 26.01.2016 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 03.05.2022 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne
    · 09.06.2017 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar
    · 20.12.2017 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Stufenklage (Art. 85 ZPO)
    · 03.03.2025 · 9 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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