Art. 85 ZPO
Unbezifferte Forderungsklage
1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2 Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts116 Zitierungen
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2Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage65 Zitierungen
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3Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage55 Zitierungen
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4Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne52 Zitierungen
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5Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar20 Zitierungen
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6Stufenklage (Art. 85 ZPO)9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unbezifferte Forderungsklage31 Zitierungen
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10 Zitierungen
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Miete (Anfangsmietzins, Nebenkosten)7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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