Erwägungen
Die A. GmbH (Beschwerdeführerin) hatte gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer B. (Beschwerdegegner) Klage eingereicht. Sie forderte zunächst Auskunft über diverse Geschäftsvorgänge (Ziff. 1) und weiter die Verurteilung des B. zur Zahlung von mindestens Fr. 10'000.- nebst Zins unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt der Klageänderung nach Erteilung der Auskunft oder nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens (Ziff. 2).
Das Kantonsgericht St. Gallen verneinte seine sachliche Zuständigkeit für das Auskunftsbegehren und trat daher auch auf das Leistungsbegehren nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass sich aus der allgemeinen Treuepflicht des Geschäftsführers gemäss Art. 812 OR kein materiellrechtlicher Anspruch der Gesellschaft auf Auskunftserteilung ableiten lasse. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht könne nicht zu einem eigenständigen Auftragsverhältnis erweitert werden, das eine Auskunftspflicht begründen würde.
Zwar hat der Geschäftsführer als Organ gegenüber den Gesellschaftern Auskunftspflichten, diese ergeben sich jedoch aus Art. 802 Abs. 1 OR und nicht aus Art. 812 OR. Der Gesetzgeber hat Auskunftspflichten ausdrücklich…