Art. 84 ZPO
Leistungsklage
1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2 Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufungsanträge116 Zitierungen
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2Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts73 Zitierungen
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3Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage52 Zitierungen
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4Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage43 Zitierungen
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5Unbezifferte Forderungsklage; Zeitpunkt der nachträglichen Bezifferung2 Zitierungen
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6Zulassung der Streitverkündungsklage2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Herausgabeanspruch; Bestimmtheit der Rechtsbegehren15 Zitierungen
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Unbezifferte Forderungsklage14 Zitierungen
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6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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