Erwägungen

Die A. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) war vom 8. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2015 als Revisionsstelle der B. AG tätig. Am 30. Januar 2015 wurde über die B. AG der Konkurs eröffnet.

Die Konkursmasse der B. AG in Liquidation (Klägerin, Beschwerdegegnerin) reichte am 12. Dezember 2018 beim Regionalgericht Plessur eine Klage ein. Sie verlangte, die A. AG sei zu verurteilen, ihr "einen CHF 100'000.00 übersteigenden Betrag" zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2015. Sie stützte ihre Klage auf Art. 755 OR (Revisionshaftung) und verwies auf Art. 85 ZPO, da der Schadensbetrag "erst nach dem Beweisverfahren, d.h. nach Vorliegen des Expertengutachtens", bestimmt werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift aufzeigen muss, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind. Ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen genügt nicht. Vielmehr muss die Klägerin konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar…