Art. 755 OR

1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Die auf Art. 753/754 OR gestützte Verantwortlichkeitsklage der Konkursmasse einer Aktiengesellschaft oder des gemäss Art. 756 Abs. 2 OR an ihrer Stelle klagenden Gläubigers ist al…
    · 27.08.1991 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bedingte Abtretung
    · 30.05.2023 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Nachkonkurs (Art. 269 SchKG)
    · 28.06.1990 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle
    · 24.01.1967 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 03.05.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 7 lit. h AHVV: Beitragsrechtliche Qualifikation des Entgelts eines nebenberuflichen Revisors einer AG. - Aktienrechtlicher Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontroll- bzw. nunmehr Revisionsstelle nach früherem und n…
    · 30.09.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung aus Verantwortlichkeit
    · 16.03.2010 · 5 Zitierungen
  • ZG.2010.00646
    19.03.2015 · 3 Zitierungen
  • · 30.11.2020 · 2 Zitierungen

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