Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob ein nachträglich entdeckter Vermögensanspruch, der zur Konkursmasse gehörte, aber im Konkursverfahren nicht geltend gemacht wurde, noch im Nachkonkurs gemäß Art. 269 SchKG verwertet werden kann. Die Schweizerische Bankgesellschaft (SBG) reichte nach Abschluss des Konkursverfahrens über die W.-AG Klage gegen Heinz P. ein. Sie verlangte die Feststellung, dass eine Erklärung der W.-AG vom 10. April 1980 über die Abtretung von Forderungen an Heinz P. ungültig sei, sowie die Rückzahlung der daraufhin an Heinz P. geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 975'000. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Klage ab, da es der Ansicht war, dass die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Anspruchs durch die Abtretungsgläubiger, zu denen auch die SBG gehörte, die Durchführung eines Nachkonkurses ausschließe. Dagegen erhob die SBG Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Ausschluss des Nachkonkurses gemäß Art. 269 SchKG voraussetzt, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich entdeckten Vermögenswerte wusste. Die Kenntnis eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht. Die Konkursverwaltung hat zwar eine wichtige Rolle bei der Durchführung des Konkursverfahrens, kann aber nicht über die Aufhebung oder Weiterführung von Prozessen entscheiden. Dafür ist allein die zweite Gläubigerversammlung zuständig. Auch wenn Fehler der Konkursverwaltung den Ausschluss des Nachkonkurses nicht rechtfertigen können, kann dies zu ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Masse…